Satzung des Schützenvereins Eichenlaub Graßlfing e. V.

        <<<  zurück

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Eichenlaub Graßlfing e.V." Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg, VR 618, eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Pentling, Ortsteil Graßlfing.
3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzungen an.


§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Schützenverein "Eichenlaub Graßlfing e.V." mit Sitz in Graßlfing verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Pflege und Ausübung des Schießens mit Luftdruckwaffen auf sportlicher Grundlage und der Abhaltung von Veranstaltungen auf schießsportlicher und kameradschaftlicher Art.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 4
Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Mitglied kann nur werden, wer unbescholten ist und die Bestimmungen der erforderlichen Alterserfordernis erfüllt. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Minderjährige Mitglieder können nur mit Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesener Aufnahmeantrag kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Der Eintritt wird wirksam mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung.
3. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Bei seinem Eintritt verpflichtet sich jedes Mitglied, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen, zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schießbetriebes zu respektieren. Arbeitsleistungen innerhalb des Vereins werden unentgeltlich und freiwillig erbracht, dies gilt besonders bei Neu- und Umbaumaßnahmen der vereinseigenen Schießanlage.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag und den Versicherungs-beitrag rechtzeitig zu entrichten.
4. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
5. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit dies mit dem Jugendschutzgesetz vereinbar ist, und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
6. Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind stimmberechtigt und wählbar. Zur Annahme des Amtes ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen erforderlich.
Um als 1. oder 2. Vorstand gewählt zu werden, muss ein Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, Anträge zu stellen und Beschwerde zu führen. Für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist es möglich, dass der stimm- und wahlberechtigte Jugendleiter des Vereins ihre Belange vereinsintern vertritt. Bei den Versammlungen nicht anwesende Mitglieder haben sich den dort gefassten Beschlüssen zu fügen.
7. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und genießen alle Rechte der übrigen Mitglieder.



§ 6
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch den Tod.
2. Durch den Austritt.
3. Durch Ausschluss und Streichung von der Mitgliederliste.

Zu 2.) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Geht die Austrittserklärung nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres ein, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das kommende Kalenderjahr voll zu entrichten. Bei der schriftlichen Austrittserklärung ist der Schützenausweis mit abzugeben. Das Mitglied kann aber trotzdem bis zum Ende des Kalenderjahres am Schießen teilnehmen, da der Versicherungsschutz bis Jahresende besteht.
Kann der Schützenausweis nicht beigebracht werden ( z.B. Verlust ) ist vom Mitglied eine persönlich unterschriebene Verlustanzeige beizubringen. Bei minderjährigen Mitgliedern muss die Verlustanzeige vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden. Wenn der Ausweis nicht zurückgegeben wird, kann der Verein eine Aufwandsentschädigung verlangen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vereinsausschuss festgelegt.

Zu 3.) Durch Beschluss des Ausschusses oder der Hauptversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, sowie dessen Vermögens und Inventar.
Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung aus dem Verein aus. Diese kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Beitragsentrichtung 6 Monate im Rückstand ist und den Betrag auch trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats ab Absendung der Mahnung erbringt. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief erfolgen und die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft beinhalten.
Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Ausschusses und ist dem Mitglied mit einfachem Brief bekannt zu geben.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss, der den entsprechenden Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung des Ausschusses mitzuteilen hat. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Falls das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, ist ihm der Ausschluss durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber durch Beschluss. Dieser ist mit sofortiger Wirkung rechtskräftig.


§ 7
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

1. Neu aufgenommene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr, deren Höhe in der Mitgliederversammlung bestimmt wird, zu entrichten.
2. Jedes Mitglied, außer Ehrenmitglieder, hat einen Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe das Schützenmeisteramt in der Mitglieder-versammlung zur Zustimmung vorschlägt.
3. Zur Vereinfachung der Beitragserhebung wird der Jahresbeitrag von Mitgliedern mit Girokonto durch Abbuchung eingezogen. Die entsprechende Einzugsermächtigung ist auf Anforderung innerhalb eines Monats vorzulegen. Die Beiträge, sowie die Aufnahmegebühr können nicht als Kapitaleinlage oder geleistete Sacheinlage angesehen werden.



§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeisteramt und der Vorstand nach § 26 BGB
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung


zu 1.)
a) Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister,
dem 1. Schatzmeister,
dem 1. Schriftführer und
dem 1. Sportleiter
Der 1. und 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder Schützenmeister ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Schützenmeister nur bei Verhinderung des 1. Schützenmeisters vertreten.
b) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Schützenmeisteramtes im Amt.
c) In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.

zu 2.)
a) Der Vereinsausschuss besteht aus:
dem 1. und 2. Schützenmeister
dem 1. und 2. Schatzmeister
dem 1. und 2. Schriftführer
dem 1. und 2. Sportleiter
der 1. und 2. Damenleiterin
dem 1. und 2. Jugendleiter
dem 1. und 2. Fahnenjunker
b) Die Ausschussmitglieder werden in der Mitgliederversammlung ebenfalls auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Der Ausschuss entscheidet in allen in der Satzung vorgegebenen Fällen. Der Ausschuss wird durch den 1. oder 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 5 Ausschussmitgliedern. Bei allen Abstimmungen und Wahlen ist die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder genügend.
c) Der Schatzmeister ist für die ihm anvertrauten Gelder verantwortlich. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung und Buch zu führen.
d) Den 2 Kassenprüfern ist das Recht eingeräumt, jederzeit Revision zu halten und die Kasse zu prüfen.
e) Scheidet ein Ausschussmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist der Vereinsausschuss berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der dann bis zur nächsten Mitgliederversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. und 2. Schützenmeister keine Anwendung.
f) Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entsprechende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

zu 3.)
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher, durch öffentlichen Aushang im Vereinsnachrichten-kasten am Dorfplatz in Graßlfing und an der Anschlagtafel im Vereinsheim, unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
b) Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Erstattung der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung,
c) der Kassenprüfer,
d) des 1. oder 2. Sportleiters.
2. Entlastung des 1. und 2. Schützenmeisters, sowie des Schatzmeisters. Nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl des 1. Schützenmeisters sowie aller anderen Mitglieder des Schützenmeisteramtes, Wahl des Ausschusses und der Kassenprüfer. Der 1. und 2. Schützenmeister müssen geheim gewählt werden. 4. Satzungsänderungen 5. Verschiedenes, Wünsche und Anträge der Mitglieder a) Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht werden; später vorgebrachte Anträge werden nur zugelassen, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder zustimmt. Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen. b) Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden gegen die Geschäftführung des Schützenmeisteramtes und über Beschwerden eines Mitglieds über den Ausschließungsbeschluss.


§ 9
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung


1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder entscheiden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
3. Bei einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Hierzu ist mindestens eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt worden ist.
5. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Auf Antrag der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten kann mit Handzeichen abgestimmt werden.
6. Bei Stimmengleichheit müssen eine oder mehrere Stichwahlen durchgeführt werden.



§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der 1. Schützenmeister kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-versammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn diese mindestens 1/3 der Mitglieder beim Schützenmeister schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund beantragen.
3. Jede außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche Mitgliederversammlung.


§11
Kassenrevision


Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten 2 Kassenprüfer haben von der jährlichen Rechnungslegung eine ordentliche Kassen- prüfung vorzunehmen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.


§ 12
Schießordnung

Die Schießordnung gliedert sich in:
1. Wettkampfschießen
2. Meisterschaftsschießen
3. Preisschießen
4. Übungsschießen

a) Die Schießzeit bestimmt der Ausschuss. b) Bei jedem Schießen hat sich jeder teilnehmende Schütze den Anordnungen der Schießaufsicht zu fügen. c) Mitglieder, die sich am Schießen beteiligen wollen, müssen versichert sein. d) Die allgemeine Schießordnung, welche in der Schießstätte auszuhängen ist, ist zu befolgen. e) Maßgebend für alle Schießen ist die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. und die Schießordnung des Bayerischen Sportschützenbundes e.V..



§ 13
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse


1. über die in den Versammlungen und Sitzungen gefassten Beschlüsse hat der gewählte 1. oder 2. Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 14
Auflösung des Vereins


1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. (vgl. § 9, Abs. 4 der Satzung)
2. Die Liquidation erfolgt durch den 1. oder 2. Schützenmeister. Jeder vertritt einzeln.
3. Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pentling, die unmittelbar und ausschließlich das Gesamtvermögen für gemeinnützige Zwecke (des Schießsports) zu verwenden hat.


Die Satzung wurde am 15. März 2008 neu gefasst.
§ 14 der Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.03.2014 geändert.



1. Schützenmeister
(Bernhard Bauer)
1. Schriftführer
(Michael Pichlmaier)



vorstehende Satzungsneufassung ist eingetragen unter VR 618 Nr.5 beim Amtsgericht Regensburg